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   BPatG, 27.06.2006 - 27 W (pat) 39/06   

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BPatG, 27.06.2006 - 27 W (pat) 39/06 (https://dejure.org/2006,35881)
BPatG, Entscheidung vom 27.06.2006 - 27 W (pat) 39/06 (https://dejure.org/2006,35881)
BPatG, Entscheidung vom 27. Juni 2006 - 27 W (pat) 39/06 (https://dejure.org/2006,35881)
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  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus BPatG, 27.06.2006 - 27 W (pat) 39/06
    Unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei z. B. ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f. - Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz. 16 f. - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243), sind die sich gegenüberstehenden Marken ungeachtet der Frage einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke nicht so ähnlich, dass angesichts weitgehend identischer, jedenfalls aber hochgradig ähnlicher Waren und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke eine Verwechslungsgefahr bestünde.
  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus BPatG, 27.06.2006 - 27 W (pat) 39/06
    Unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei z. B. ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f. - Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz. 16 f. - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243), sind die sich gegenüberstehenden Marken ungeachtet der Frage einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke nicht so ähnlich, dass angesichts weitgehend identischer, jedenfalls aber hochgradig ähnlicher Waren und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke eine Verwechslungsgefahr bestünde.
  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus BPatG, 27.06.2006 - 27 W (pat) 39/06
    Unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei z. B. ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f. - Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz. 16 f. - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243), sind die sich gegenüberstehenden Marken ungeachtet der Frage einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke nicht so ähnlich, dass angesichts weitgehend identischer, jedenfalls aber hochgradig ähnlicher Waren und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke eine Verwechslungsgefahr bestünde.
  • BGH, 01.10.1998 - I ZB 28/96

    Lions

    Auszug aus BPatG, 27.06.2006 - 27 W (pat) 39/06
    Unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei z. B. ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f. - Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz. 16 f. - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243), sind die sich gegenüberstehenden Marken ungeachtet der Frage einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke nicht so ähnlich, dass angesichts weitgehend identischer, jedenfalls aber hochgradig ähnlicher Waren und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke eine Verwechslungsgefahr bestünde.
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